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Begründetheit der Anfechtungsklage

Sonntag, 30. November 2008

Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium


Der politisch radikale Kalle (K) meldet bei der zuständigen Stadt B eine Versammlung in der Stadtmitte an (vgl. § 14 I Versammlungsgesetz – VersG). In der Vergangenheit ist es bei den von K veranstalteten Versammlungen regelmäßig zu Gewalttätigkeiten der Teilnehmer gegen die Polizei und Dritte gekommen. Der K ist ein leidenschaftlicher Provocateur und zieht gerne um jeden Preis alle Kameras auf sich. Der K wird von der Behörde zu seinem erneuten Vorhaben angehört, jedoch erlässt die Stadt knallhart ein Verbot der Versammlung (§ 15 I VersG). Zur Begründung wird angeführt, dass erneute Straftaten gegen unbeteiligte Dritte verhindert werden müssen. Die Behörde erkärt weiter, dass die politischen Ansichten des K in B schlicht und ergreifend unerwünscht sind. Zuletzt wird noch angeführt, dass bei Versammlungen Polizeikräfte zur Verhinderung von Ausschreitungen und zur Verkehrsregelung eingesetzt werden müssten. Das Budget der Stadt B sei ohnehin ausgeschäft, eine solche Veranstaltung sein daher aufgrund der wirtschaftlichen und konjunkturellen Lage zu teuer. Man habe sich daher für eine Verbot dieser Veranstaltung entschlossen.

Als Kalle das ließt, geht er an die Decke. Mit der Entscheidung ist er nicht einverstanden und behauptet, er könne doch nichts für das miserable Wirtschaften der Politiker. Schließlich gewährt ihm doch das Grundgesetz dieses Recht.

Ist das Versammlungsverbot rechtmäßig?


Falllösung:


Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots

Rechtsgrundlage
I.

Als Rechtsgrundlage für das Verbot einer Versammlung kommt § 15 I VersG

Formelle Rechtmäßigkeit
II.

Laut Sachverhalt ist die Stadt B für das Verbot zuständig. Die Anhörung nach § 28 I VwVfG wurde durchgeführt.

Materielle Rechtmäßgikeit
III.
Tatbestandsvoraussetzungen
1.

Zu prüfen sind hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 I VersG.

In Betracht kommt, dass die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährden könnte. (§ 15 I VersG). Bei der öffentlichen Sicherheit ist von der Unversehrtheit der Rechtsordung auszugehen. Dabei sind die Vorschrfte des StGB zu berücksichtigen. Es könnte eine Gefahr bevorstehen. Gefahr ist eine Sachlage, die in absehbarerer Zeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für de öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen wird. Laut Sachverhalt wurden in der Vergangenheit auf den Versammlungen des K regelmäßig Straftaten begangen, die auch der Versammlung zuzurechnen waren. Somit besteht ein begründeter Verdacht, dass es bei dieser Versammlung womöglich ebenfalls zu Ausschreitungen kommen wird. Daher ist das Tatbestandmerkmal der,, unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung'' gegeben.

Rechtsfolgen
2.

Auf der Rechtfolgenseite wird vor allem das Ermessen geprüft.

§ 15 I VersG bestimmt, dass bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (s.o. Tatbestand), die Behörde in ihrem Ermessen eine Versammlung verbieten kann und nicht muss.

Ein Ermessen der Behörde kommt durch den Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck. Formulierungen wie ,,kann'', ,,darf'' oder ,,ist befugt'' lassen auf ein solches schließen.

.

Ermessensauswahl
a.

Ist der Tatbestand erfüllt, so kann die Behörde über ihre Vorgehensweise entscheiden (Ermessen). Sie kann die Versammlung entweder verbieten, keine Maßnahmen treffen oder Auflagen erteilen.

Diese grds. rechtmäßigen Alternativen liegen dem § 15 I VersG zugrunde und deren Anwendung (Rechtsfolge) kann daher von der Behörde selbständig in Erwägung gezogen werden. Da das Ermessen nur der Behörde zusteht , kann folglich das Gericht die rechtlich zulässigen Verhaltensweisen der Behörde keine eigenen Erwägungen über die getroffen Entscheidung treffen. Das Gericht kann die Entscheidung der Behörde nur auf Rechtsfehler überprüfen.

Gem. § 40 VwVfG muss die Behörde jedoch ihre Entscheidung in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens halten. Das Ermessen muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt werden, zudem müssen die Grenen der Ermächtigung eingehalten werden. Dieses gilt auch gem. § 114 S.1 VwGO für die Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch das Gericht. Es kann auf sog. Ermessensfehler der Behörde überprüft werden.

Folgende Ermessensfehler kommen in Betracht:

  • Ermessensnichtgebrauch: Hier wird von der Behörde kein Ermessen ausgeübt.
  • Ermessensüberschreitung: Die von der Behörde gewählte Rechtsfolge hält sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift
  • Ermessensfehlgebrauch: Die Behörde entscheidet nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend. Dieses resultiert aus dem Wortlaut der §§ 40 VwVfG, 114 S.1 VwGO.

Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit, dass die Behörde zwar in ihrem Ermessen handelt, die Rechtsfolge aber z.B. einen großen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen bewirkt. Hier muss die Behörde ein entsprechende Rechtfolge wählen.

Ermessensfehler
2.

Fraglich ist, ob nicht ein Ermessensfehler gem. § 40 VwVfG, § 114 S.2 VwGO vorliegt.

Der Ermessensnichtgebrauch scheidet aus, denn aus der Begründung ergibt sich, dass die Behörde ein Ermessen getätigt hat.

§ 15 I VersG sieht das Verbot einer Versammlung vor, daher scheidet die Ermessensüberschreitung ebenfalls aus.

Folglich kommt nur der Ermessensfehlgebrauch in Betracht.

Zur Erinnerung: Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde sich von Erwägungen leiten lässt, die dem Zweck der gesetzlichen Ermessenserwägung nicht entsprechen.

Die Gründe der Behörde die Versammlung zu verbieten sind:

  1. Präventiver Charakter -Die Behörde will die Begehen von Straftaten, die in Anbetracht der Sachlage sehr wahrscheinlich sind vermeiden. Schutz der ,, öffentlichen Sicherheit'' gem. § 15 I VersG. Ein Verbot der Versammlung würde dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung dienen, da Straftaten vermieden würden.
  2. Die Behörde findet die politischen Ansichten des K unakzeptabel und missbilligt diese. Hier ist fraglich, ob der Zweck des § 15 I VersG - ,,Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung'' - dem Schutz bestimmter politischer Ansichten gilt. Dies ist wohl zu verneinen. Denn das Bekenntnis und Vertretung politischer Ansichten stellt an sich keine Gefahr dür die öffentliche Sicherheit dar. Dies wäre erst der Fall, wenn es eine Straftat darstellen würde (Nicht jedoch die Volksverhetzung gem. § 130 StGB). Eine ,,radikale'' Ansicht zu haben, genügt nicht aus. Vor allem gibt der Sachverhalt nichts bzgl. eventueller Nähe zu Straftaten her.

Daher hält sich die Entscheidung, die Versammlung zu verbieten nicht im Rahmen des Ermessens und des Zwecks der gesetzlichen Grundlage.

Überdies würde die Grundrechte aus Art. 8 I, 5 I GG durch den VA eingeschränkt werden.

Im Ergebnis ist der Verbot ermessenfehlerhaft, demnach rechtswidrig.

3. Zuletzt führt die Behörde auf, die Kosten des Polizeieinsatzes wären zu hoch.

Dem kann jedoch nicht § 15 I VersG Rechnung tragen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht deshalb in Gefahr, weil der Verwaltung bei der Durchführung und dem Schutz der Versammlung Kosten entstehen.

Daher ist auch dieser Grund ermessensfehlerhaft.

Zwischenergebnis
3.

Es liegen Ermessenfehler vor.

Ergebnis
III.

Das Verbot ist rechtswidrig. Die Klage ist daher begründet.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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