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Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Mittwoch, 17. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten
Handwerksgeselle G möchte die Meisterprüfung als Gerüstbauer ablegen, um sich selbstständig machen zu können. Er nimmt an der Prüfung teil, besteht diese jedoch nicht, weil er in dem Prüfungsteil ,,betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse'' durchgefallen ist. Er erhebt Klage zum Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass er zur Führung eines selbstständigen Handwerksbetriebs berechtigt ist. Dies ist jedoch gem. § 1 I Handwerksordnung (HandwO) nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. In die Handwerksrolle wird wiederum nur eingetragen, wer die Meisterprüfung bestanden hat ( § 7 I S.1 HandwO). Die Klage des G wird abgewiesen, Rechtsmittel bleiben erfolglos. G ist der Ansicht, dass die HandwO seine Grundrechte verletze, indem sie für den selbständigen Betrieb eines Handwerks auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse verlangt. Schließlich könnten viele andere Berufe ohne jegliche betriebswirtschaftliche Kenntnisse selbständig ausgeübt werden, wie z.B. Ärzte und Rechtsanwälte.
Ist G in Art. 12 GG verletzt?
Falllösung:
Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
Das Bundesverfassungsgericht ist für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gem. Art. 93 I Nr. 4a, § 13 Nr.8a BVerfGG zuständig.
Beschwerdeberechtigt ist jedermann (Art. 93 I Nr. 4a GG). Dazu ist die Grundrechtberechtigung erforderlich. Grundrechtsberechtigt aus Art. 12 I GG sind alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Dies ist bei G anzunehmen.
Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 I Nr.4a GG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Damit sind Maßnahmen aller drei Staatsfunktionen (Staatsgewalten) gemeint, also Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung. G greift hier die abweisenden gerichtlichen Entscheidungen an sowie die HandwO an. Diese sind taugliche Beschwerdegegenstände.
Gem. Art. 93a I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG muss eine Verletzung von dort genannten Rechten behauptet werden. G beruft sich auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art.12 I GG.
Eine Verletzung dieses Rechts durch den Verbot der selbständigen Tätigkeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen. G ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Gem. § 90 II S.1 BVerfGG muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft sein. Dies ist hier erfolgt. Da andere Möglichkeiten, die Grundrectsverletzung aus der Welt zu schaffen, nicht ersichtlich sind, ist auch dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan.
Von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ( Form § 23 I S.1 BVerfGG, Frist gem. § 93 I S. 1 BVerfGG) ist auszugehen.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG verletzt ist.
Das von G angestrebte Verhalten, der selbständige Betrieb des Gerüstbauerhandwerks müsste vom Schutzbereich der Art. 12 I GG umfasst sein. Art. 12 I S.1 GG schützt die freie Wahl des Beruf.
Beruf ist: eine Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Betrieb eines Handwerks vor.
Es müsste ein Eingriff vorliegen. Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, durch die der Träger des Grundrechts ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Durch die Vorschriften in der HandwO, die den selbständigen Betrieb eines Handwerks letztlich an das Bestehen der Meisterprüfung knüpft, und die ablehnenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen wird dieses grundrechtlich geschützte Verhalten unmöglich gemacht.
Allerdings beinhaltet nicht jede Regelung oder sonstige staatliche Maßnahme, welche die Berufsfreiheit betrifft, zugleich einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 I GG.
Denn die Ausübung eines Berufs beinhaltet eine Vielzahl von Handlungen.
In die Berufsfreiheit wird nur dann eingegriffen, wenn die staatliche Maßnahme eine berufsregelnde Tendenz aufweist. Dies kann zum einen in einer sog. subjektiv berufsregelnden Tendenz liegen, wenn die Regelung ausdrücklich die Berufwahl oder - ausübung zum Regelungsgegenstand hat. ( z.B. die persönliche Qualifikation und Anforderungen für die Ausübung eines Berufs).
Ist dies nicht der Fall, so kann eine sog. objektiv berufsregelnde Tendenz vorliegen. Dazu muss sich die eigentlich berufsneutrale Regelung auf die berfuliche Tätigkeit objektiv in erheblchem Ausmaß auswirken.
Die Regelung in der HandwO bestimmt die persönlichen Voraussetzungen für den selbständigen Handwerksberuf. Sie hat daher eine subjektiv berufsregelnde Tendenz und stellt folglich einen Eingriff in Art. 12 GG dar.
Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Fraglich ist, welche Eingriffe in die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG überhaupt zulässig sein können.
Art. 12 I GG bestimmt das Recht zur freien Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Nach Satz 2 kann der Gesetzgeber die Berufsausübung regeln. Nach seinem Wortlaut scheint Art. 12 GG zwischen Berufswahl und - ausübung zu unterscheiden.
Dies ist jedoch nach gaz h.M. nicht so. Vielmehr beinhaltet Art. 12 I GG ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das die Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte sowie die Freiheit der Berufsausübung insgesamt umfasst. Dies gilt schon deshalb, weil Berufausübung und - wahl sich nicht sauber trennen lassen. Die Berufswahl ist Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Ausübung ist Bestätigung der Wahl.
Für dieses einheitliche Grundrecht enthält Art. 12 I S.2 GG zudem die einheitliche Schranke, dass in die Berufsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingegriffen werden kann. Der eigentlich dort nur enthaltene Regelungsvorbehalt (vgl. Wortlaut, ,,geregelt'') wird als normaler Gesetzesvorbehalt verstanden.
Eingriffe in die Berufsfreiheit können daher durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erfolgen, wenn die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt sind.
Die gesetzliche Regelung in der HandwO, dass zum selbstständigen Handwerksbetireb die Meisterprüfung erforderlich ist, müsste verfassungsmäßig sein.
Von der formellen Verfassungsmäßigkeit ist auszugehen. Das Gesetz müsste auch materiell verfassungsmäßig sein.
Das Zitiergebot des Art. 19 I S. 2 GG ist bei EIngriffen in die Berufsfreiheit nicht zu beachten, da Art. 12 I GG keinen Einschränkungsvorbehalt im eigentlichen Sinn beinhaltet.
Der Eingriff druch das Gesetz müsste verhältnismäßig sein.
Die HandwO und die darin vorgeschriebene Meisterprüfung verfolgen das Ziel, den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks zu sichern.
Dies ist ein legitimes Ziel, dessen Erreichung durch diese Voraussertzungen erreicht wird.
Dazu gehört auch, dass der Handwerksbetrieb in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ordentlich geführt wird. Auch dies dient jedenfalls mittelbar der Qualitätssicherung, indem verhindert wird, dass insbesondere zu niedrig kalkuliert wird.
Fraglich ist jedoch, ob der Eingirff erforderlich ist. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit i.R.d. Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Art. 12 I GG sind die besonderen Anforderungen der Drei-Stufen- Theorie zu beachten.
Die Drei- Stufen - Theorie:
Im vorliegenden Fall ist der selbständige Betrieb eines Handwerks eigenständiger Beruf. Handwerksmeister und- gesselle sind unterschiedliche Berufsbilder.
Die Regelung in der HandwO, dass ein Handwerk nur mit Meisterprüfung selbständig betrieben werden kann, stellt daher eine subjektive Zulassungsvoraussetzung und damit einen Eingriff auf der 2. Stufe dar.
Es ist nicht ersichtlich,w ie die angestrebte Sicherung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Handwerks auf der Stufe von Berufsausübungsregelungen erreicht werden könnte.
Ebenso ist nicht ersichtlich, wie das angestrebte Ziel durch eine weren könnte. Die Vorschrift in der HandwO sind daher erforderlich.
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Angemessen ist der Eingriff, wenn eine Abwägung ergibt, dass das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte überwiegt. Diese ordnet jeder der drei Eingriffs-Stufen die Rechtsgüter zu, welche die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit überwiegen können.
- EIngriffe auf der 1. Stufe (Regelungen der Berufsausübung) sind danach zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls diese Regelungen begründen können. Insoweit besagt die Drei-Stufen-Theorie nicht mehr als das, was ohnehin i.R.d. Verhältnismäßigkeit bei jedem Grundrecht zu prüfen ist.
- Eingriffe auf der 2. Stufe (subjektive Zulassungsbeschränkungen) sind nur dann angemessen, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolgen.
- Ein Eingriff der 3. Stufe (objektive Zulassungsbeschränkungen) ist nur zulässig zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter, die andernfalls höchstwahrscheinlich gefährdet wären.
Demnach müsste hier ein wichtiges Gemeinschaftsgut durch die HandwO geschützt werden. Die Sicherung der Qualität und der Leistungsfähigkeit müsste ein solches Rechtsgut sein.
Dies kann damit begründet werden, dass aufgrund der besonderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Handwerks gewährleistet sein muss, dass handwerkliche Leistungen einen Mindeststandard an Qualität aufweisen.
Auch das Erfordernis ausreichender betriebswirtschaftlicher Kenntnisse kann damit begründet werden, dass dies der Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Handwerks dient. Dies fördert das Vertrauen in das Handwerk, indem dadurch etwa das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Handwerksbetrieben zumindest verringert wird und damit letzlich auch die Vertragspartner geschützt werden.
Diese Ziele stellen aufgrund der breiten gesellschaftlichen Bedeutung des Handwerks nicht nur vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, sondern wichtige Gemeinschaftsgüter dar. Sie überwiegen das Interesse der einzelnen Person, die ohne Meisterprüfung ein Handwerk selbständig ausüben möchte.
Die Einzelmaßnahme, d.h. hier die Versagung des Meistertitels und die Nichtberechtigung zur selbständigen Ausübung eines Handwerkbetriebs, dürfte nicht spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Nach dem o.g. ist es jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, bei Nichtbestehen der Meisterprüfung den selbständigen Betrieb eines Handwerks nicht zu gestatten. Auch die Einzelmaßnahme ist daher verfassungsgemäß
G ist nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzt.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





