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Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Freitag, 19. Dezember 2008

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(Angelehnt an BVerfGE 79, 283; 79 292; 81, 29; 83, 82)

Anika Lebewohl (A) ist stolze Eigentümerin eines mehrgeschossigen Mietshauses. Aufgrund der Finanzkrise, gerät A in eine persönliche Notlage und muss in die Dachgeschosswohung ihres Hauses ziehen. Die Wohung war mangelhaft isoliert. Das schräge Dach verhindert, dass A einige ihrer Möbel aufstellen konnte, da die Deckenhöhe bei 2,12m und nicht bei der Mindesthöhe von 2,20m lag. Die Landesbauordnung für Dachgeschosse schreibt aber eine Mindesthöhe von 2,20m vor. Aufgrund dieser Mängel kündigte A der M, die eine andere Wohnung in diesem Gebäude gemietet hatte, um selbst dort einzuziehen. Die Räumungsklage der A war in allen Instanzen erfolglos. Die Gerichte waren der Meinung, A sei in der Dachgeschosswohnung angemessen untergebracht.

Was kann A unternhemen?


Falllösung:


Die VB ist binnen eines Monats zu erheben. Die Voraussetzungen sind im übrigen mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt zu bejahen. A kann gem. Art.93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr.8a, 23, 90 ff BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde (VB) erheben. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Zulässigkeit
A.
Parteifähigkeit
I.

A ist als natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 116 I GG) Träger von Grundrechten. Da es sich um ein ,,Jedermannsgrundrecht'' handelt, bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen.

II. Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG)
II.

Das letztinstanzliche zivilgerichtliche Urteil ist eine Maßnahme der "öffentlichen Gewalt".

III. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG)
III.

A müßte die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen. Im vorliegenden Fall könnte eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 14 I GG in Betracht kommen.

1. Drittwirkung von Grundrechten
1.

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist problematisch, weil A ein zivilgerichtliches Urteil angreift. Eine Grundrechtsverletzung ist nur dann möglich, wenn die Grundrechte im Privatrechtsverkehr überhaupt gelten (sog. "Drittwirkung der Grundrechte").

Erste Ansicht
a.

Geht man von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte aus (so das BAG), dann kann sich A gegenüber M auf Art. 14 I GG berufen.

Zweite Ansicht
b.

Nach Schwabe (JR 1975, 13; AcP 1985, 1) handelt es dies unproblematisch zu bejahen. Die unmittelbare Geltung der Grundrechte im Privatrecht folge bereits daraus, dass auch bei privatrechtlichen Ansprüchen nichts anderes als staatliche Gewalt in Form von Verboten und Geboten vorliege, da der Staat durch die Privatrechtsordnung geregelt habe, was ein Privater im Verhältnis zum anderen tun oder nicht tun, verlangen oder nicht verlangen dürfe. Außerdem seien die Richter selbst, da sie bei der Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten hoheitlich handelten, unmittelbar dem Grundrecht aus Art. 1 III GG unterworfen. Demgemäß sollen die Grundrechte unmittelbar im Privatrechtsverkehr gelten.

H.M.
c.

Die h.M. lehnt eine unmittelbare Drittwirkung dagegen ab, weil die Grundrechte historisch nur Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat sind und Art. 1 III GG nur staatliche Organe an Grundrechte bindet. Auch der Umkehrschluß aus Art. 9 III 2 GG spreche schließlich gegen eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Zudem darf muss beachtet werden, dass Art. 93 Nr. 4a GG die Verfassungsbeschwerde nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt zulässt. Andererseits bilden Grundrechte auch eine objektive Werteordnung, die in allen Bereichen des Rechts zu beachten sind. Daher wird von der h.M. von einer sog. mittelbaren Geltung der Grundrechte ausgegangen. Vor allem eröffnen die Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe Eingriffsmöglichkeiten, bei deren Anwendung Grundrechte zum Tragen kommen können. Das "berechtigte Interesse" i.S.d. § 564 b I und "benötigt" i.S.d. § 564 II Nr. 2 BGB sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die unter Beachtung der Grundrechte ausgelegt werden müssen. Auch nach der h.M. ist Art. 14 I GG in dem Zivilrechtsstreit von Bedeutung.

Zwischenergebnis
d.

Im Ergebnis gehen alle Ansichten von der Möglichkeit der Berufung der A auf Art. 14 I GG. Folglich ist hier eine Entscheidung des Streites entbehrlich.

Spezifische Verletzung von Grundrechten
2.

Weiterhin ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung problematisch, da vorliegend eine Gerichtsentscheidung durch A angegriffen wird. Bekanntermaßen ist jedoch dasBVerfG ist keine ,,Superrevisionsinstanz''. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Das einfache Recht wird grds. von den dafür zuständigen Fachgerichten durchgeführt, so dass das BVerfG gerade nicht überprüft, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine ,,spezifische Verletzung von Grundrechten'' vorliegt. Deshalb muß nach dem Sachvortrag des Beschwerdeführers eine "spezifische Verletzung von Grundrechten" möglich sein. Eine solche ist gegeben bei

  • Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage,
  • Nichtanwendung eines Grundrechts,
  • fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts,
  • Verkennnung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts.

Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass § 564 b BGB mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG nicht in Einklang steht und dass das Gericht bei der Entscheidungsfindung eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage angewandt hat. Im Übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei der Urteilsfindung das Grundrecht der A aus Art. 14 I GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 I GG verkannt hat. Mithin kann A eine "spezifische Verletzung von Grundrechten" geltend machen. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts aus Art. 14 I GG liegt mithin vor.

Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 II 1 BVerfGG)
IV.

Der Rechtsweg ist laut Sachverhalt erschöpft.

Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 92, 93 I 1,2 BVerfGG)
V.

Die VB ist binnen eines Monats zu erheben. Die Voraussetzungen sind im übrigen mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt anzunehmen.

Prozeßfähigkeit
VI.

A kann Verfahrenshandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht vornehmen und ist daher prozeßfähig.

Ergebnis
VII.

Die VB ist zulässig.

Begründetheit der VB
B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A durch das letztinstanzliche Urteil in ihrem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt ist.

Schutzbereich des Art. 14 I GG
I.

Voraussetzung dafür wäre ein Eingriff in das Eigentum der A.

Eigentum
1.

Zum Eigentum gehören alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte (str.). Vorliegend hat A die Wohnung an M vermietet, so dass eine Vermietung dieser nicht unbedingt das Eigentum unmittelbar beeinträchtigt, jedoch wird die Nutzung der Wohnung eingeschränkt. Eine solche freie Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit soll von Art. 14 I GG i.S.d. einer Konkretisierung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt werden. Die A kann durch die Vermietung die Wohnung nicht nach Belieben nutzen, dieses fällt also unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG.

Eingriff
II.

In der angefochtenen Entscheidung wurde der A ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 564 b I, II BGB abgesprochen, so dass A der M nicht wirksam kündigen und deshalb die Wohnung nicht nach ihren Vorstellungen nutzen konnte. Ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 I GG vor.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
III.

Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 I GG könnte aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dann müsste das letztinstanzliche zivilgerichtliche Urteil Ausdruck der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG sein. Die h.M. differenziert nicht zwischen diesen beiden Merkmalen des Art. 14 I 2 GG. Das Urteil wäre nur dann Ausdruck der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG, wenn § 564 b I, II BGB als Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff verfassungsmäßig wäre (dazu unter a) und ferner die Anwendung dieser Vorschrift im konkreten Fall Art. 14 I 2 GG konkretisierte (dazu unter b).

Verfassungsmäßigkeit des § 564 b I, II BGB
1.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
a.

Die Gesetzgebungskompetenz steht gem. Art. 74 I Nr. 1 GG ("Bürgerliches Recht") i.V.m. Art. 72 II GG ("Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit") dem Bund zu.

Mangels gegenteiliger Angaben im SV ist von der Wahrung der Verfahrens- (vgl. Art. 77 GG) und Formvorschriften (vgl. Art. 82 GG) des Grundgesetzes auszugehen.

Materielle Verfassungsmäßigkeit
2.

Damit § 564 b BGB auch materiell mit der Verfassung in Einklang steht, muss dieser mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünde.

Legitimes Ziel
a.

Im Rahmen der Sozialbindung des Art. 14 II GG dient § 564 b I, II Nr.2 BGB dem Mieterschutz, konkret: dem Schutz des Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung, das nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 89, 1, 5 ff.) - ebenso wie das Sacheigentum des Vermieters - den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG genießt.

Eignung
b.

Die Einschränkung des Kündigungsrechts ist zur Gewährleistung des Besitzrechts des Mieters, d.h. seiner Eigentumsgarantie geeignet.

Erforderlichkeit
c.

Die Erforderlichkeit des Mieterschutzes lässt sich schon wegen des derzeit bestehenden Wohnungsfehlbestands nicht verneinen. Darüber hinaus ist für den Mieter - unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt - der Verlust seiner bisherigen Wohnung, die Wohnungssuche und der Umzug mit Belastungen verbunden, die seinen engeren, privaten Lebenskreis betreffen. Deshalb ist die Einschränkung des Kündigungsrechts i.S.d. § 564 b I, II BGB zur Gewährleistung des Mieterschutzes erforderlich.

Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
d.

Im Rahmen der Zumutbarkeit muß die private Nutzung des Eigentums mit der Sozialbindung gemäß Art. 14 II GG abgewogen werden. Bei der Abwägung ist eine differenzierende Bewertung erforderlich: Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des einzelnen geht, die grundrechtliche Freiheitsbetätigung einen starken personalen Bezug aufweist, genießt das Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz, so dass insoweit für den inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzgeber besonders strenge Maßstäbe gelten. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialenn Funktion steht.

Große Teile der Bevölkerung sind nach wie vor wirtschaftlich nicht in der Lage, eigenen Wohnraum für sich zu schaffen, und sind deshalb auf fremden Wohnraum unausweichlich angewiesen. Mietwohnungen bilden den Lebensmittelpunkt jedes Mieters. Das Eigentum an Wohnraum steht daher in einem besonders intensiven sozialen Bezug und ist infolgedessen einer weitreichenden Beschränkung durch den Gesetzgeber zugänglich. Für eine Einschränkbarkeit des Art. 14 I GG sind die regelmäßig nicht unbeträchtlichen Kosten und Unzuträglichkeiten in persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht anzuführen, die ein Wohnungswechsel für den Mieter in der Regel mit sich bringt. Weiter ist zu beachten, dass die Vermietung von Wohnungen freiwillig erfolgt. Die Interessen des Vermieters werden durch die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hinreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat mit § 564 b BGB die kollidierenden Vermieter- und Mieterinteressen zu einem sachgerechten und angemessenen Ausgleich gebracht.

Konkrete Anwendung des § 564 b I, II BGB als Ausdruck des Art. 14 I 2 GG
2.

Zu prüfen ist, ob die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dann wäre der Eingriff im vorliegenden Fall nicht Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG.

Der legitme Zweck, die Eignung und Erforderlichkeit - s.o.

Zu prüfen ist, in welchem Umfange eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist. Art. 14 I GG erfordert die Beachtung des Interesses der A, die Wohnung selbst zu nutzen. Aus der Verbindung des Art. 14 GG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, daß der Wille des Eigentümers nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Nur der evidente Missbrauch des Selbstbestimmungsrechts darf kontrolliert und verboten werden.

Bei der Eigenbedarfskündigung geht es auch auf seiten der A um Interessen mit einem starken persönlichen Bezug. Der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, hängt von den persönlichen Vorstellungen, Bedürfnissen und Zukunftsplänen eines Menschens ab. Das angegriffene Urteil berücksichtigt das Selbstbestimmungsrecht der A über den Eigengebrauch nicht ausreichend. Eine Verweisung auf die leere Wohnung ist wegen der ungesunden Wohnverhältnisse und dem Verstoß gegen das Bauordnungsrecht unzulässig.

Zwischenergebnis
3.

Der Eingriff in den Schutzberecih des Art. 14 I GG ist nicht Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG. Das letztinstanzliche Urteil verletzt daher die A ist in ihrem Grundrecht aus Art. 14 I GG.

Ergebnis
IV.

Die VB der A ist begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.


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